Validierung der europäischen Patente in Polen und in Europa

Patentanwaltskanzlei Dr.-Ing. Zbigniew Kamiński und Sohn spezialisiert sich seit 2004 hauptsächlich für Validierungen der europäischen Patente im Patentamt der Republik Polen. Wir verfügen diesbezüglich über ein hochqualifiziertes Team von Fachübersetzern aus jedem Gebiet der Technik.

Die Validierung oder das Inkrafttreten des polnischen Teils des erteilten europäischen Patents soll in der Frist von 3 Monaten gerechnet ab dem Veröffentlichungstag des erteilten europäischen Patents vorgenommen werden. Ein in Polen validierstes europäisches Patent gewährt der von ihm abgedeckten Erfindung denselben Schutz wie das polnische Patent, vorausgesetzt, dass die amtlichen Jahresgebühren rechtzeitig erstattet werden.

Für die Validierung des europäischen Patents werden folgende Unterlagen benötigt:

  • ein schriftlicher Auftrag mit Angabe der Nummer des erteilten europäischen Patents und

  • eine vom Inhaber des europäischen Patents unterzeichnete Vollmacht.

Wir möchten Sie zum Kontakt mit uns gern einladen. Ihre Anfrage wird jeweils in 24 Stunden ab Erhalt mit einem angepassten Kostenvoranschlag beantwortet.

Zu den Dienstleistungen unserer Kanzlei bei Validierung des polnischen Teils eines europäischen Patents gehören:

  • Vorbereitung der Unterlagen, die für die Einreichung eines Antrags auf Validierung eines europäischen Patents in Polen erforderlich sind,
  • Anfertigung einer Fachübersetzung eines erteilten europäischen Patents in die polnische Sprache,
  • Vornahme von Änderungen im Patentregister und Übertragung von Schutzrechten,
  • Überwachung der Zahlungsfristen für die Aufrechterhaltung des Schutzrechts des in Polen.

Unsere Dienstleistungen für die Validierung eines europäischen Patents im EU-Ausland umfassen:

  • Vorbereitung der Unterlagen, die für die Einreichung eines Antrags auf Validierung eines europäischen Patents in benannten Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisarion (EOP) in Zusammenarbeit mit kooperierenden Patentanwaltskanzleien dieser Staaten erforderlich sind,
  • Überwachung der Zahlungsfristen für die Aufrechterhaltung des Schutzrechts in den benannten Staaten.